Rettungsschirm soll Schließungen von Arztpraxen abwenden

Rettungsschirm soll Schließungen von Arztpraxen abwendenRettungsschirm soll Schließungen von Arztpraxen abwenden

Arzt und Wirtschaft stellen gegenwärtig eine wichtige Symbiose da, denn jede Kassenärztliche Vereinigung hat für den so genannten Rettungsschirm bzw. die in Aussicht gestellten Ausgleichszahlungen eigene Regularien aufgestellt. Zahnärzte sind von der Möglichkeit Ausgleichszahlungen zu erhalten komplett ausgenommen und müssen für Ihre Arztpraxen mit eigenen Kräften Krisenmanagement betreiben. Daher ist es für jeden niedergelassen Arzt und Psychotherapeuten wichtig, sich gezielt bei seiner eigenen KV nach den konkreten Bedingungen für den ärztlichen Rettungsschirm zu erkundigen.

Wichtige Punkte für jede Arztpraxis sind:

  • privatärztliche Leistungen und Arztpraxen mit hohem Privatanteil fallen nicht unter den Rettungsschirm
  • die Einhaltung der Mindestsprechstunde muss gegeben sein
  • es darf nicht zu unkoordinierten Praxisschließungen gekommen sein
  • die Fallzahlen müssen im Vergleich zum Vorjahresquartal rückläufig sein

Des Weiteren wird berücksichtigt, ob der Praxisinhaber zusätzliche Ausgleichszahlungen (z.B. Corona-Soforthilfe, Kurzarbeit) erhält oder erhalten hat. Wenn dies zutrifft, werden diese Leistungen mit Zahlungen aus dem Schutzschirm verrechnet. Die Grundkonzeption des Schutzschirmes und seinen Funktionen sind für den praktizierenden Arzt nicht auf den ersten Blick zu durchschauen. Denn zuerst muss der Umsatzrückgang bei den medizinischen Leistungen geprüft werden. Allerdings zeigen weder der Kontostand der Arztpraxis noch aktuelle finanzwirtschaftliche Auswertungen welche Auswirkungen, der Patientenrückgang in den Corona-Monaten wirklich hatte. Denn die von der KV erhaltenen Restzahlungen im Januar und April 2020 resultieren aus dem Vorjahr und haben zusammen mit den gleichbleibenden Abschlägen die Liquidität der Arztpraxis bisher gesichert.

Erst mit der ersten KV-Abrechnung für das erste Quartal 2020 erhält der Praxisinhaber Hinweise auf einen etwaigen Umsatzrückgang, der Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen ist. Im ersten Quartal ist jedoch nur der Monat März betroffen und dieser auch nur teilweise, weshalb ein 10%-iger Umsatzrückgang gegenüber dem Vorjahresquartal vielleicht noch gar nicht gegeben ist. Der Vertragsarzt wird die Auswirkungen des zweiten Quartales deutlicher spüren, zeigen wird sich dieser Sachverhalt aber erst mit der KV-Abrechnung im Oktober. Ohne den Ausgleich aus dem Schutzschirm kann es der Arztpraxis passieren, dass die Restzahlung ausfällt oder es gar zu höheren Rückforderungen kommt. Für den Inhaber der Arztpraxis kann daher ein Blick in die Leistungsziffern-Statistik seines Praxisabrechnungsprogramms sehr hilfreich sein. Wenn die Umsätze ähnlich wie in Abbildung 1. Dargestellt, zurückgegangen sind, besteht dringender Handlungsbedarf.

Abbildung 1.  Musterfall – nilaplan

Durch den Schutzschirm können bis zu 90% der ausgefallenen Umsätze in der Arztpraxis aufgefangen werden. Da die Beantragungsfristen teilweise sehr kurz gesetzt sind, kann es im Zweifel für den Arzt besser sein, einen Antrag zu stellen bzw. die notwendige Erklärung abzugeben. Um als Unternehmen Arztpraxis in diesen besonderen Zeiten auch in Zukunft für seinen Patientenstamm da sein zu können, macht es durchaus Sinn, wöchentliche Zeitfenster für wirtschaftliche Planungsschritte im Praxisalltag des Mediziners zu blockieren. Die Praxis, neben dem Heilberuf wirtschaftlich erfolgreich führen, ist die aktuelle Herausforderung. Nur wer Fallzahlen, Leistungen und Umsatz klar im Blick hat, kann finanzielle Engpässe vermeiden.

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Christiane Krefeld
Geschäftsführung

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